Infektionsschutz und Infektionsschutzgesetz
Die bayerischen Schulen wurden vom Staatsministerium für Bildung und Kultus darum gebeten, die Erziehungs-berechtigten auf die große Bedeutung des Infektionsschutzes in Schulen – insbesondere im Hinblick auf schwangere Lehrerinnen – hinzuweisen. Denn auch vermeintlich harmlose Infektionskrankheiten wie Windpocken oder Ringelröteln stellen für die betroffenen Frauen und ihre ungeborenen Kinder ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar.
Sie finden deshalb hier als Anlage das Merkblatt „Gemeinsam vor Infektionen schützen“, das u. a. alle Infektions- krankheiten gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz enthält, die meldepflichtig sind und zu einem Besuchsverbot an Gemeinschaftseinrichtungen, also auch an Schulen, führen.
Ergänzend zu diesem Merkblatt bitten wir Sie dringend darum, der Schule auch Erkrankungen an Röteln, Ringelröteln und Influenza zu melden. Für diese Erkrankungen besteht zwar keine Meldepflicht nach dem Infektions-schutzgesetz, jedoch ist im Hinblick auf die drohenden Risiken für Schwangere eine zuverlässige Mitteilung an die Schule von besonderer Bedeutung.